Anträge

Bitte wählen Sie zur besseren Vorbereitung im Folgenden Ihr Anliegen aus.

Wir weisen daraufhin, dass die Kosten für das Erstellen eines ärztlichen Befundberichtes im Falle des Nichteinreichens unter Umständen von Ihnen selbst getragen werden müssen. (Abrechnung nach GOÄ)

Gutachten und Atteste

Allgemeines
Es erreicht uns regelmäßig eine Vielzahl an Attest- und Gutachtenanfragen. Auf folgende Dinge möchten wir freundlich hinweisen:

  • Im Zusammenhang mit Strafanzeigen, Sorgerechtsstreit usw. wird, sollte eine ärztliche Stellungnahme erwünscht oder notwendig sein, die entsprechende Institution (Gericht, Polizei, Landratsamt, Arbeitsamt o.a.) uns dies über ein offizielles Anschreiben, ggf. auch über ein standardisiertes Formular kundtun.
  • Bitte haben Sie Verständnis, dass deren Anfertigung je nach Anliegen durchaus Zeit in Anspruch nehmen kann. Die Bearbeitungsreihenfolge erfolgt nach internen ärztlichen Prioritätskriterien.
  • Je nach Aufwand (vorherige Einholung notwendiger Informationen, juristische Absicherung, Umfang des Schreibens etc.) werden Ihnen „Wunsch-Gutachten“ in Orientierung an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) privat in Rechnung gestellt.
  • Da das Ausstellen „unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ (z.B. Befreiung von der Pflicht zur Masern-Impfung) eine Straftat nach § 278 StGB darstellt, lehnen wir in Einzelfällen Attest-Anfragen aus diesem Grunde ab.

Ihre Anträge auf rehabilitative Maßnahmen, Grad der Behinderung, Eingliederungshilfe, Frühförderung, Erwerbsminderung, Gutachten und ärztliche Bescheinigungen diverser Art u.v.m. bearbeiten wir üblicherweise in unserer „Freizeit“. Um Zuarbeit und Vorbereitung Ihrerseits (z.B. über unten stehenden Link) wird gebeten. Nicht selten haben wir von Ihren konkreten Überlegungen oder Beschwerden noch nie etwas gehört. Zeitaufwendiges Recherchieren kann dadurch vermieden, die Dauer der Bearbeitung so verkürzt werden.

Bitte sehen Sie von täglichen Nachfragen bzgl. des Bearbeitungsstandes ab. Wir melden uns bei Ihnen, wenn entsprechende Unterlagen zur Abholung bereitliegen. Die Bearbeitungszeit beläuft sich aufgrund der Vielzahl der Anfragen derzeit nicht selten auf 1 bis 3 Monate.

Osteopathie

Hinweise
Wir beobachten zunehmend den Trend, dass der Wunsch nach einer osteopathischen Behandlung bereits mit positivem Schwangerschaftstest, spätestens nach der Geburt des Kindes erwächst.

»Säuglinge werden pathologisiert, wir sehen eigentlich keine gesunden Kinder mehr.«

Jakob Maske, Kinder- und Jugendarzt

»Osteopathen für Babys geben an, Fütter-, Schlafstörungen und exzessives Schreien behandeln zu können. Und damit sind sie Anlaufstelle für die verzweifelten Eltern aller Babys. Denn welches Baby schläft von Anfang an durch, schreit kaum und stillt, trinkt und isst ohne Auffälligkeiten? Mir ist keins bekannt.

[…]

Nicht zu unterschätzen ist der Placeboeffekt, der ein Besuch beim Osteopathen auslösen kann. Baby und Eltern werden in ihren Problemen, gesehen, es wird sich Zeit genommen, es wird Hand aufgelegt, es wird im Verlauf nachgefragt. Das kann den Eltern ein Gefühl der Ruhe und des Selbstbewusstseins geben, das Gefühl etwas zum Beispiel gegen das Schreien des Babys tun zu können. Die Ruhe der Eltern überträgt sich wiederum auf das Baby. Die gesamte Familie erholt sich.

Noch dazu spielt den Osteopathen die Zeit in die Karten. Viele Probleme der Babyzeit wie Schreiphasen, Schlafprobleme und das Bedürfnis nach ständigem Körperkontakt geben sich von allein durch die Weiterentwicklung der Hirnreife und der Motorik.«

kinderleibundseele –  Dr. Nikola Klün

Nach sorgfältiger ärztlicher Prüfung werden wir bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation und Wunsch Ihrerseits eine Empfehlung zur osteopathischen Mitbehandlung schriftlich formulieren. Hierbei handelt es sich in jedem Falle um eine Privatleistung.

Sollten Sie bereits eigenständig Termine in einer Praxis für Osteopathie vereinbart oder wahrgenommen haben und bitten im Nachgang um ein Empfehlungsschreiben, legen Sie bitte einen aussagekräftigen und leserlichen Bericht des Therapeuten vor, welchem mindestens Vorstellungsgrund sowie der erhobene osteopathische Erstbefund i.S. der detektierten Pathologie(n) nachvollziehbar zu entnehmen ist. In Zusammenschau mit diesem sowie der von uns erhobenen Anamnese und des klinischen Befundes wird dann entschieden, ob osteopathisches Tun vonnöten ist. Oder eben nicht!

“…Daraus ist insgesamt zu folgern, dass für die Anwendung bestimmter, hauptsächlich „parietaler“ (= manualmedizinischer) und in geringerem Maß „viszeraler osteopathischer Techniken“ Hinweise für die Wirksamkeit nach den Kriterien der evidenzbasierten Medizin vorliegen. Für „kraniosakral-osteopathische“ Aspekte ist das nur sehr eingeschränkt der Fall…”

Wissenschaftliche Bewertung osteopathischer Verfahren, Bundesärztekammer

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Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie

Hinweise
Nicht selten sind wir überrascht, wenn wir plötzlich gebeten werden, vor Aufnahme einer Psychotherapie – i.d.R. auch noch möglichst zeitnah – Auskunft zu geben, obwohl Sie beispielsweise seit ein oder zwei Jahren nicht mehr in der Praxis gewesen sind oder emotionale Beschwerden und Probleme uns gegenüber noch nie geäußert haben.

Für den Fall, dass wir noch nicht über die entsprechenden Umstände in Kenntnis gesetzt worden sind, füllen Sie bitte den Fragebogen zur Psychischen Gesundheit (PHQ-9) aus.