Infektionsschutz in unserer Praxis

Verhalten in unserer Praxis

Aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen in unserer Region möchten wir noch einmal darum bitten, Ihre geplante Vorstellung im Rahmen der Akutsprechstunde nach Möglichkeit telefonisch anzukündigen und uns somit die Möglichkeit zu geben, die Anzahl der gleichzeitig in der Praxis anwesenden Personen gering halten zu können.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir derzeit nicht ganze Familien in einem Behandlungszimmer zulassen können. Zulässig sind in Ausnahmefällen bis allenfalls drei Personen, befindet sich unter diesen eine übersetzende.

Ferner appellieren wir an Ihre kritische Prüfung, ob etwaige Termine medizinisch tatsächlich als dringlich anzusehen sind oder Ihr Anliegen nicht auch telefonisch oder über eMail zu klären ist. Gern sind wir Ihnen dahingehend jederzeit behilflich.

In unseren Räumlichkeiten besteht für jugendliche und erwachsene Personen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Zum Thema “Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht”

Ein solches Attest stellen wir in unser Praxis nicht aus. Bitte lesen Sie dazu die Stellungnahme der Deutschen Atemwegsliga, der wir uneingeschränkt folgen können:

“Das richtige Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vermindert die
Verbreitung von COVID-19 und schützt Risikogruppen vor
Infektionen!


Nachdem die erste Welle der Corona-Pandemie im Deutschland glimpflich verlief, konnten
glücklicherweise viele Beschränkungen im täglichen Leben wieder gelockert oder aufgehoben
werden. Gerade deshalb ist „Abstand halten“ nach wie vor die einfachste und wichtigste
Möglichkeit, die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen.


Abstand ist nicht immer möglich, z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln oder beim Einkaufen. In
solchen Situationen ist das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes, einer sogenannten
„Community-Maske“, ein wirkungsvoller Schutz für alle.


Ausnahmen von der Maskenpflicht sind regional unterschiedlich geregelt. Es gibt jedoch nur
sehr wenige Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Dennoch
sehen sich viele Praxen mit der Forderung konfrontiert, ein Attest auszustellen, das vom
Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit.


Die Entscheidung, ob eine Bescheinigung ausgestellt wird, liegt bei dem/der behandelnden
Arzt/Ärztin. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung ist keine Krankenkassenleistung, es
könnten hierfür Gebühren anfallen.


Personen, die von der Maskenpflicht befreit werden können,

  • gehören in der Regel zu einer Hoch-Risikogruppe und sind häufig so krank, dass sie nicht
    einkaufen gehen oder öffentliche Verkehrsmittel nutzen sollten bzw. können.
  • wird geraten, Orte mit vielen Menschen auf engerem Raum bzw. in geschlossenen
    Räumen zu meiden.
  • dürfen zwar ohne Mund-Nasen-Bedeckung einkaufen gehen oder mit Bus und Bahn
    fahren. Allerdings steht es Inhabern von Geschäften frei, den Zutritt ohne Maske zu
    verweigern.
  • Gerade schwer Kranke müssen sich selbst schützen! Dies kann erfolgen durch Tragen einer
    Nasen-Mund-Bedeckung, eine OP-Maske oder auch einer FFP2-Maske, ggf. mit
    Ausatemventil.


Im einigen Geschäften wird ein Gesichtsvisier akzeptiert. Ein solches Visier bietet wenig

Schutz, kann jedoch insbesondere in Regionen mit keinen oder geringen Infektionszahlen ein
Minimalschutz sein.

Ein Service der Deutschen Atemwegsliga”