Akutvorstellungen und Krankschreibungen
ALLGEMEINES
Bitte versuchen Sie, auch Ihre geplante Vorstellung im Rahmen unserer Akut-Sprechstunde zuvor telefonisch oder via eMail in der Praxis anzumelden. Das dafür vorgesehene Zeitfenster liegt täglich zwischen 8 und 9.30 Uhr oder in individueller Rücksprache mit dem Praxis-Team. Eine Wahl des behandelnden Arztes ist in diesem Zusammenhang nur bedingt möglich.
Denken Sie bitte immer auch an Ihre Chipkarte oder die Ihrer Kinder.
KRANKSCHREIBUNG
Mit Ausnahme von beruflichen Tätigkeiten im Schichtbetrieb und/oder an Wochenenden und Feiertagen kann die rückwirkende Bescheinigung über Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit (“Krankenschein”) aus rechtlichen Gründen NICHT erfolgen. Bei Beschwerden, die einen sofortigen Besuch der Praxis erschweren (z.B. massiver Brechdurchfall), müssen Sie uns dies telefonisch oder per eMail mitteilen und sich dann am Folgetag vorstellen.
Ähnlich verhält es sich mit der „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“, dem “Kindkrankschein”.
KINDKRANKSCHEIN
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber umgehend (=am ersten Tag der Erkrankung des Kindes), wenn Sie Ihr Kind zu Hause betreuen müssen. Bei Erkrankung Ihres Kindes senden Sie Ihrem Arbeitgeber eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung zu. Das Original lassen Sie der Krankenkasse Ihres Kindes auf postalischem Wege unter Angabe der Versichertennummer zukommen oder laden es in einer entsprechenden App oder Online-Plattform hoch.
NEU bzw. nochmaliger Hinweis! Mit Beginn des neuen Jahres 2025 erhalten Sie ab sofort nur noch EINEN „Kindkrankschein“ für die erwartete Dauer der Erkrankung Ihres Kindes.
Diesen dürfen Sie dann nach Herzenslust abfotografieren, einscannen, kopieren und Ihrer Krankenkasse, Ihrem (Ex-)Ehepartner oder Arbeitgeber zukommen lassen.
Tipp: Laden Sie ein Foto des Dokumentes einfach über eine entsprechende App oder im Online-Portal Ihrer Krankenkasse hoch und folgen Sie den Anweisungen. Glauben Sie uns – Wir haben es selbst für Sie getestet! – das ist selbsterklärend, unkompliziert und schont unserer aller Nerven sowie nebenbei jede Menge Papier!
Informationen zum Thema erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie Krankenkasseninfo.
SCHULBEFREIUNG
Entsprechend der Sächsischen Schulbesuchsordnung liegt die Entschuldigungspflicht bei den Erziehungsberechtigten. Erst ab dem 6. Fehltag kann der Lehrer ein ärztliches Attest einfordern. Aufgrund dessen sind Kinderärzte aufgerufen, “Krankschreibungen” nicht mehr vor dem 6. Schulfehltag auszustellen. Sollten Patienten bzw. deren Eltern dennoch darauf bestehen, ist das Ausstellen eines entsprechenden Dokumentes nach Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) privat in Rechnung zu stellen.
Um auch bei akuten Beschwerden die Wartezeiten zu verkürzen und Abläufe zu optimieren, können Sie uns wichtige Informationen bzgl. Ihres Konsultationsanlasses vorab zukommen lassen. Sichtbar werden die Fragebögen bzw. Ihre Antworten erst bei Ihrem Besuch in der Praxis.